__________________________________________________________________________________
WEG Reform zum 01.12.2020:
Sanierung und Modernisierung werden
einfacher
Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen werden
vereinfacht und sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich.
Grundsätzlich tragen nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten der Maßnahme. Anders verhält es sich, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile beschlossen worden ist. Dann haben alle Wohnungseigentümer die Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen.
Hierzu sollen folgende Ausnahmen gelten:
wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist – dies soll einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung schützen,
Um die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen zu vereinfachen, erhält zudem jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch
darauf, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen
Internetanschluss zu gestatten.
Mehr Befugnisse für
Verwalter
Der Verwalter kann künftig eigenverantwortlich und ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind
und nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. Maßstab für die Bedeutung einer Maßnahme und die Erheblichkeit daraus resultierender Verpflichtungen soll nach der
Gesetzesbegründung die Größe der Anlage sein. Konkret sollen dies je nach Einzelfall neben kleineren Reparaturen auch der Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen in beschränktem
Umfang oder die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen sein.
Die Wohnungseigentümer sind künftig berechtigt, diejenigen Maßnahmen zu definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters
legen wollen. Dazu können sie etwa Wertgrenzen oder Maßnahmenkataloge aufstellen. Möglich ist es auch, einzelne Handlungen des Verwalters (etwa Zahlungen ab einem bestimmten Betrag) von der
Zustimmung eines Wohnungseigentümers, des Verwaltungsbeirats oder eines Dritten abhängig zu machen.
Außenvollmacht für Verwalter
Verwalter besitzen im Außenverhältnis künftig eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft. Der Abschluss eines Darlehensvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages setzt
jedoch einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus.
Eigentümerversammlungen und
Beschlussfassung werden vereinfacht
Eigentümerversammlungen können künftig im Lichte der Digitalisierung flexibler gestaltet werden.
Eigentümer haben jetzt die Kompetenz zu beschließen, dass die Teilnahme an der Eigentümerversammlung auch online möglich ist. Die
Möglichkeit, Präsenzversammlungen per Mehrheitsbeschluss zugunsten reiner Online-Eigentümerversammlungen abzuschaffen, ist hiervon allerdings nicht umfasst.
Eine Eigentümerversammlung ist zudem künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer beziehungsweise Miteigentumsanteile beschlussfähig.
Aufwand und Kosten für Wiederholungsversammlungen sollen damit vermieden werden.
Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen wird von zwei auf drei Wochen verlängert.
Künftig können Wohnungseigentümer neben der bisher geforderten Schriftform Ihren Anspruch auf Einberufung einer Versammlung auch in Textform, z.B. per E-Mail,
stellen.
Wenn eine Einberufung durch den Verwalter oder den Beiratsvorsitzenden nicht möglich ist, können Wohnungseigentümer künftig selbst eine Eigentümerversammlung
einberufen.
Umlaufbeschlüsse bedürfen künftig nur noch der Textform statt der Schriftform. Wohnungseigentümer können künftig beschließen, dass hierüber im Umlaufverfahren mit
Stimmenmehrheit entschieden werden kann. Bisher konnten Beschlüsse im Umlaufverfahren nur einstimmig beschlossen werden.
Das Protokoll der Eigentümerversammlung muss künftig unverzüglich nach deren Beendigung erstellt werden.
Verwaltungsbeirat
Die Wohnungseigentümer können künftig die Zahl der Beiratsmitglieder flexibel durch Beschluss festlegen. Die derzeit enthaltene Festlegung auf drei Beiratsmitglieder
entfällt.
Die Haftung ehrenamtlicher Beiräte wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Zudem erhält der Verwaltungsbeirat als Aufgabengebiet ausdrücklich die Überwachung des Verwalters.
Entscheidung über Kostentragung
Die Wohnungseigentümer können künftig umfassender über die Kostenverteilung beschließen. Derzeit bedarf es für die Änderung der Kostenverteilung einer qualifizierten
Mehrheit, die Neuregelung sieht vor, dass die Eigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit und losgelöst vom Einzelfall über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Kostenarten beschließen
können.
Erleichterte Abberufung des Verwalters
Wohnungseigentümergemeinschaften können sich künftig einfacher von einem Verwalter trennen. So ist die Abberufung des Verwalters nicht mehr vom Vorliegen eines wichtigen
Grundes abhängig, sondern die Wohnungseigentümer können den Verwalter jederzeit abberufen. Spätestens sechs Monate nach der Abberufung endet der Verwaltervertrag.
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage
Da Träger der Verwaltung künftig allein die Gemeinschaft ist, richten sich Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen dementsprechend gegen die Gemeinschaft und nicht mehr wie
bisher gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
Kostenentscheidung zulasten des Verwalters
Bisher konnte das Gericht dem Verwalter im Falle groben Verschuldens Prozesskosten auferlegen. Diese Regelung wird im Zuge der WEG-Reform gestrichen. Nach der
Gesetzesbegründung seien die Wohnungseigentümer hinreichend durch materiell-rechtliche Schadensersatzansprüche geschützt.
Grundbucheintragung vereinbarungsändernder Beschlüsse
Vereinbarungsändernde Beschlüsse, die rechtswirksam gefasst wurden, wirken nach aktueller Rechtslage auch ohne Grundbucheintragung gegenüber Erwerbern von Wohnungseigentum.
Um Erwerber künftig besser als bisher zu schützen, bedürfen Beschlüsse, die die Eigentümer auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst haben, in Zukunft der Eintragung im
Grundbuch, um gegenüber Rechtsnachfolgern zu wirken.
Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit
Die WEG-Reform erweitert die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen.
Entziehung des Wohnungseigentums
Die Neuregelung sieht vor, dass eine Verletzung der Pflichten, die gegenüber der Gemeinschaft bestehen, eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen kann. Dies kann
der Begründung zufolge etwa eine Verletzung der Pflicht zur Kostentragung sein.
Zertifizierung/Sachkunde für Verwalter
Um die Qualität der Verwaltung sicherzustellen und den Verbraucherschutz zu erhöhen, haben Wohnungseigentümer ab 1. Dezember 2023 das Recht bei der Beauftragung eines Verwalters einen Zertifizierungsnachweis einzufordern, sofern dieser keine adäquate Ausbildung oder eine höhere Qualifikation vorweisen kann. Für die Prüfungen zuständig ist dann die Industrie- und Handelskammer (IHK).